Satzung
§ 1
- Der Verein führt den Namen „Interessenvereinigung für Anfallskranke e. V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen einzutragen. Er hat seinen Sitz in Gießen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
§ 2
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“‚der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Ergänzung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch die Betreuung und Beratung Anfallskranker, die Vermittlung von Kenntnissen über Anfallsleiden auch z. B. an Lehrer und Erzieher, die Mithilfe in sozialen Fragen und bei der Eingliederung in das Berufsleben usw; ferner Einrichtungen für Behinderte zu schaffen und zu unterhalten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Kooperativ können auch Verbände öffentlich-rechtlichen Charakters und Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen, dem Verein beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
§ 4
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Alle bis zum Ausscheiden eingegangenen Verpflichtungen sind zu erfüllen.
§ 5
- Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Dem Vorstand gehören an:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassierer
- weitere 3 Beisitzer
- Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer gem. § 26 BGB vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 6
- Der Vorsitzende des Vereins beruft alljährlich – möglichst im März – eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder schriftlich spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Tagesordnung muß folgende Punkte umfassen:
- Geschäftsbericht des Vorsitzenden
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
Die Versammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet – oder bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderliche es sei denn, daß die Beschlußfassung eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet
- über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere obliegt ihr die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie dessen Entlastung;
- die Wahl des Vorstandes
- über die Beschlußfassung für Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins
§ 7
- Die Prüfung der Jahresrechnung wird durch 2 Rechnungsprüfer, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind, durchgeführt. Sollte es der Gesetzgeber verlangen, so ist die Jahresrechnung durch ein kommunales Rechnungsamt zu prüfen.
§ 8
- Zur fachlichen Beratung des Vereins können Fachbeiräte gebildet werden.
- Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen und abberufen.
- Die Beiratsmitglieder legen ihre Empfehlung schriftlich vor.
§ 9
- Über eine Satzungsänderung beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Anträge über Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor Beschlußfassung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet werden.
§ 10
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung des Finanzamtes an eine gemeinnützige Institution, die den Satzungszielen des obengenannten Vereins am nächsten kommt.
§ 11
- Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch Mitgliederbeiträge sowie durch freiwillige Zuschüsse und Zuwendungen der öffentlichen Hand.
- Der Mitgliederbeitrag wird mit einfacher Mehrheit durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Für das Eintrittsjahr wird einvoller Jahresbeitrag erhoben.
Schlußbemerkung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04. Dezember 1980 angenommen.
Als § 12 soll eingefügt werden:
§ 12
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
- Deutsche Epilepsievereinigung e.V., Zillestraße 102, 10585 Berlin
- der Justus Liebig-Universität Gießen, Zentrum für Kinderheilkunde, zugunsten Station Pfaundler.“
Obige Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 05.03.2014 beschlossen.